Allgemeine Geschäftsbedingungen
Parkettlegerhandwerk und Bodenlegergewerbe
1. Sämtliche Angebote erfolgen unter dem Vorbehalt Selbstbelieferung, wobei ich für die sorgfältige Auswahl meiner Lieferanten einstehe. Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Für alle Verlegeleistungen gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB). Die Leistungen entsprechen den für meine Arbeiten geltenden Allgemeinen Technischen Vorschriften (ATV), soweit nicht nachstehend und in der Auftragsbestätigung etwas anderes bestimmt ist oder sonstige besondere Vereinbarungen getroffen werden. Auf ausdrücklichen Wunsch bin ich bereit, den Text der genannten Bestimmungen zur Kenntnisnahme zur Verfügung zu stellen.
2. Höhere Gewalt und unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Betriebsstörungen verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Über den Eintritt einer solchen Verzögerung wird der Lieferant den Besteller unverzüglich unterrichten. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten.
3.1. Bei Parkett liefere ich zur besseren Holzausnutzung und entsprechend dem Vorrat die Dimensionen nach DIN. Bei Verlegeaufträgen ist es Sache des Auftraggebers, die Unterboden in einem normgerechten Zustand zur Verfügung zu stellen. Insbesondere müssen die Unterböden trocken und eben sein.
3.2. Die Gewährleistung wird nach VOB übernommen. Ich übernehme die Gewähr, das meine Leistung zur Zeit der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, auch meiner Erfüllungsgehilfen, hafte ich stets, jedoch nicht darüber hinaus. Für Schaden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Boden nicht entsprechend der überreichten Pflegeanweisung behandelt wurde, kann keine Gewährleistung übernommen werden.
4.1. Für das Aufmaß gilt Rohbaumaß entsprechend den DIN-Vorschriften. Wird außerhalb üblicher Arbeitszeit Leistung verlangt, bedingt dies zusätzliche Zahlung der Lohnzuschläge. Über den Rahmen der DIN hinausgehend erforderliche Vorbereitungsmaßnahmen werden als zusätzliche Leistung berechnet.
4.2. Bei der Anlieferung wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Bauobjekt fahren und abladen kann. Mehrkosten, verursacht durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zur Baustelle, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel bauseitig bereitzustellen. Treppen müssen passierbar sein. Strom für Verlege- und Schleifarbeiten ist bauseits kostenlos zu liefern. (Wechselstrom 220 V 16 A träge). Die zu bearbeitenden Flächen müssen frei sein. Wird die Ausführung meiner Arbeiten behindert, so werden die entstehenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrgeld) in Rechnung gestellt.
4.3. Skontoabzuge sind unzulässig. Falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, sind die Rechnungsbeträge für Materialien bei der Anlieferung oder Abholung zu zahlen. Für Verlegearbeiten sind Abschlagszahlungen in Höhe der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen zu entrichten. Bei Zahlungsverzug gelangen Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem Bundesbankdiskontsatz vom Tage der Fälligkeit an zur Berechnung. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt mir, der Nachweis eines geringeren Schadens dem Auftraggeber vorbehalten.
5. Wesentliche Verschlechterungen in der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers berechtigen mich, Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen zu verlangen. Falls der Käufer bzw. Auftraggeber diese nicht erbringt, bin ich berechtigt, unter Ablehnungsandrohung eine Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrage zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
6. Bei Meinungsverschiedenheiten sind nur Sachverständige zurBeurteilung von Material-, Verlege- und Montagemangeln zugelassen, die von einer Handwerkskammer im Bundesgebiet oder Berlin für dieses Handwerk öffentlich bestellt sind. Sollte sich nach Prüfung herausstellen, dass unberechtigte Beanstandungen vorgebracht wurden, hat der Auftraggeber die verursachten Kosten zu zahlen.
7. Ich behalte mir bis zur vollen Bezahlung meiner Rechnung das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Geht das Eigentum kraft Gesetzes unter, tritt der Auftraggeber schon jetzt seinen künftigen Anspruch gegen den Eigentumserwerber in Höhe der noch offenen Forderung an mich ab.Der Käufer ist verpflichtet, im Falle der Pfändung auf meinen Eigentumsvorbehalt aufmerksam zu machen und mich unverzüglich von einer Pfändung zu benachrichtigen. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so kann ich die Rückgabe des nicht verarbeiteten Materials verlangen.
8. Sind die Parteien Vollkaufleute, wird der Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart. 9. Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.